Gruppenfreistellungsverordnung

 

Neuwagengarantie und freie Werkstätten

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Wir wissen, dass Sie als Kunde tagtäglich mit dem Thema Gewährleistung und Garantie durch den Fahrzeughersteller konfrontiert werden und durch einseitige Publikationen unsicher bei der richtigen Werkstattwahl sind. Verlieren Sie Ihre Garantieansprüche, wenn Sie Ihr Fahrzeug im Schadenfall zu einer freien Werkstatt bringen?

Folgende Aussagen aus einer Broschüre des GVA bringen Licht ins Dunkel:
„Freie Werkstattwahl bei der Fahrzeugreparatur ab dem ersten Tag Wartung, Service und Reparatur als Gewährleistungsfälle und während der Garantiezeit Praktischer Leitfaden für Marktteilnehmer des freien Kfz-Service und Reparaturmarktes“

Die europäische Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung 1400/2002 (GVO) ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten. Sie bildet den gesetzlichen Rahmen für den Vertrieb von Neufahrzeugen und Serviceleistungen. Die GVO enthält wichtige Regelungen, die auf mehr Wettbewerb im automobilen Service-, Reparatur- und Ersatzteilmarkt zielen. Die Europäische Kommission will dadurch das Recht der Autofahrer sichern, ihre Fahrzeuge in einer Werkstatt ihrer Wahl und zu wettbewerbskontrollierten Preisen warten und reparieren zu lassen.

Ziel der Kfz-GVO ist es, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Kfz-Service-, Reparatur- und Ersatzteilmarkt zu gewährleisten. Deshalb dürfen die Garantiekonditionen beim Verkauf von Neuwagen nicht dazu benutzt werden, den Wettbewerb bei Reparaturen und Wartungen zu verzerren. Fahrzeughersteller dürfen daher ihre Garantiebedingungen nicht mit der Auflage verknüpfen, dass das Fahrzeug ausschließlich in einer Vertragswerkstatt oder stets unter Verwendung von Ersatzteilen ihrer eigenen Marke gewartet oder repariert werden muss. Der Verbraucher soll sein Fahrzeug zwar fachmännisch und regelmäßig warten lassen, er darf aber nicht schon beim Fahrzeugkauf gedrängt werden, sich für eine bestimmte Werkstattkette zu entscheiden.

Die Europäische Kommission stellt in ihrem Leitfaden zur GVO klar, dass der Verbraucher nicht seine Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche verlieren darf, nur weil eine reguläre Wartung oder eine Reparatur von einer freien Werkstatt ausgeführt wurde.

Nachfolgend die derzeit geltende Rechtslage bezüglich Ihrer Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber den Fahrzeugherstellern.
Am 01. Oktober 2002 trat die neue Gruppenfreistellungsverordnung für die Automobilbranche (GVO 1400/2002) in Kraft, deren Übergangsfrist zur Anpassung bestehender Verträge etc. am 01. Oktober 2003 endete.
Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission hat einen Leitfaden für die aktuelle GVO 1400/2002 veröffentlicht, den man unter

Leitfaden zur Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 – Europäische …

downloaden kann.

Darin heißt es in Frage 37:

Kann der Hersteller die Gewährleistung verweigern, wenn ein Verbraucher sein Fahrzeug während des Garantiezeitraums von einer unabhängigen Werkstatt instand setzen oder warten lässt?

Antwort:

Wenn ein Verbraucher sein Fahrzeug während des Garantiezeitraums des Herstellers von einer unabhängigen Werkstatt instand setzen oder warten lässt, kann die Gewährleistung verloren gehen, falls die durchgeführten Arbeiten fehlerhaft sind.
Eine allgemeine Verpflichtung zur Wartung oder Instandsetzung des Autos innerhalb des zugelassenen Netzes während eines solchen Zeitraumes würde jedoch die Verbraucher Ihres Rechtes berauben, sich für die Wartung oder Instandsetzung ihres Fahrzeugs in einer unabhängigen Werkstatt zu entscheiden, und würde diese Werkstätten insbesondere im Fall einer „erweiterten Gewährleistung“ an einem wirksamen Wettbewerb mit dem zugelassenen Netz hindern.
Als 1a Autoservice haben wir Zugriff auf das Know-how und die Kompetenz führender Originalteilehersteller. Die Arbeit unseres Betriebes kann nicht nur deshalb als fehlerhaft gelten, weil er nicht dem Hersteller-Servicenetz angeschlossen ist.
Seit Inkrafttreten der aktuellen GVO 1400/02 bleibt also der Garantie- oder Gewährleistungsanspruch unberührt, wenn die Fahrzeuge in unserem Betrieb gewartet werden.

Lediglich bei Arbeiten, die Garantie oder Sachmangelhaftung betreffen, muss man klären, ob der Vertragshändler angesteuert werden muss oder die eigene Werkstatt den Schaden beheben kann.